Satzung des Historischen Vereins Brandenburg (Havel) e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Die unterzeichneten Gründungsmitglieder schließen sich zu einem Verein mit dem Namen

„Historischer Verein Brandenburg (Havel)”

zusammen. Sie berufen sich auf den von 1868 bis 1945 bestehenden Historischen Verein zu Brandenburg an der Havel. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt. Er trägt danach den Namen „Historischer Verein Brandenburg (Havel) e. V.”.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Brandenburg an der Havel.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der Historische Verein mit Sitz in Brandenburg an der Havel ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke und die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege, Erforschung und Publizierung der Stadt- und Regionalgeschichte in ihrer gesamten Breite: Kulturgeschichte, Volkskunde, Denkmalpflege, Bodendenkmalpflege und historische Aspekte der Naturwissenschaften im regionalen Bereich.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinen oder Vereinigungen werden.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand unter Ausschluß des Rechtsweges mit einfacher Mehrheit.

2. Die Mitgliedschaft wird durch den Vorstand schriftlich bestätigt, sie wird vom Tage der Bestätigung an wirksam.

3. Personen, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben, kann durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

4. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) bei juristischen Personen durch Erlöschen,
c) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wird,
d) durch Ausschluß aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen oder -satzung grob verstößt oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag über ein Jahr im Rückstand ist. Der Ausgeschlossene kann binnen vier Wochen nach Empfang der Mitteilung schriftlich Einspruch einlegen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung beschließt endgültig über die Wirksamkeit des Ausschlusses. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

1. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus Publikationen, Veranstaltungen, Zuwendungen und Spenden.

2. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit im voraus festgelegt.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt für Berufstätige 45 €,
für Rentner, Ruheständler, Vorruheständler, Studierende, Erwerbslose und Leistungsbezieher 30 €.

§ 5 Rechte der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht auf kostenlose Informationen über Veranstaltungen des Vereins.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Abtretung des Stimmrechts ist nicht möglich.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
g) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins,
h) Beschlußfassung über Ausschlüsse gemäß § 3, Abs. 4 d).

3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie wird geleitet vom Vorsitzenden, ersatzweise einem anderen Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des § 7, Abs. 3.

4. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen, wenn es sich nicht um einen der Punkte des Abs. 2 handelt.

5. Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragt.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt über eine Änderung der Satzung mit dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Im übrigen faßt sie ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen zählen nicht mit.

7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das Versammlungsverlauf, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse festhält. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 7 Vorstand

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren den Vorstand, dessen Amtsperiode erst mit den Neuwahlen endet.

2. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern findet eine Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung statt. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Vorstand das Recht, ein Mitglied einzusetzen, das die Aufgaben des Ausgeschiedenen übernimmt.

3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer
5.-8. ein bis vier Beisitzern.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die nicht in den Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung fallen.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam.

§ 8 Auflösung, Liquidation

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der eingetragenen Mitglieder beschlossen werden. Die beabsichtigte Auflösung muß in der Einladung angekündigt werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Brandenburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Satzungsbeschluß

1. Die vorliegende Satzung wurde am 7. Dezember 1991 auf der Mitgliederversammlung in Brandenburg beschlossen.

2. Der Vorstand wird ermächtigt, etwaige Beanstandungen des Registergerichtes oder des Finanzamtes selbst zu erledigen.

Die vorliegende Satzung wurde am 07.12.1991 beschlossen und durch die Mitgliederversammlung am 10.11.1996, am 04.11.1999 und am 28.09.2017 geändert.